Nachteilsausgleich
Selbstverständlich müssen gerade bei Leistungsüberprüfungen und Benotungen die besonderen Belange hörgeschädigter Schülerinnen und Schüler in Regelschulen berücksichtigt werden.
Aus diesem Grund haben die drei rheinland-pfälzischen Schulen für Gehörlose und Schwerhörige in einem gemeinsamen Papier Vorschläge erarbeitet, wie diesen besonderen Belangen Rechnung getragen werden kann. Diese gemeinsame Stellungnahme wurde an das rheinland-pfälzische Ministerium für Bildung zur Veröffentlichung übergeben. Das entsprechende Dokument steht Ihnen aber auch auf dieser Seite zum Download zur Verfügung.
Die oben angesprochene differenzierte Leistungsüberprüfung und Benotung erfolgt im Rahmen des „Nachteilsausgleichs" und ist für jeden hörgeschädigten Schüler oder Schülerin individuell zu gestalten. Die Ausgestaltung des Nachteilsausgleichs richtet sich nach den jeweiligen Fähigkeiten und Besonderheiten der Lernenden.
Es ist in jedem Fall sinnvoll, dies schriftlich festzuhalten, um Transparenz und Sicherheit für Schülerinnen und Schüler, Eltern und Regelschule zu gewährleisten. In diesem Prozess wirken wir gerne mit und unterstützen die zuständigen Schulen dabei, jeden entsprechend seiner individuellen Voraussetzungen zu benoten und zu bewerten.
Genauere Erläuterungen und Hinweise finden sich in der vom Ministerium für Bildung veröffentlichten Schulordnung für den inklusiven Unterricht an öffentlichen Schulen vom 16. Mai 2024, der Verfahrensregelung von 2017 und in dem Schreiben der drei rheinland-pfälzischen Schulen „Hinweise zum Nachteilsausgleich“:
Schulordnung für den inklusiven Unterricht an öffentlichen Schulen
Verfahrensregelung Nachteilsausgleich 07 2017 (bildung-rp.de)
Hinweise zum Nachteilsausgleich